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Satzung: Haus & Grund Gronau und Epe e.V.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein Haus & Grund Gronau und Epe e.V., eingetragen im Vereinsregister, im Folgenden kurz: „Verein“ genannt, ist die Vertretung der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in Gronau, Epe und Umgebung.
  2. Er führt den Namen „Haus & Grund Gronau und Epe e.V.“
  3. Sitz des Vereins und Erfüllungsort ist 48599 Gronau.

§ 2 Aufgaben

  1. Der Verein bezweckt unter Ausschluss von Erwerbszwecken die Wahrung der gemeinschaftlichen Interessen des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums, insbesondere die Förderung der privaten Wohnungswirtschaft. Er hat die Aufgabe, seine Mitglieder über alle das Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum betreffenden Vorgänge in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung zu unterrichten und sie bei der Wahrnehmung ihrer Belange zu unterstützen.
  2. Zur Erfüllung dieser Aufgabe obliegt es dem Verein insbesondere, den Zusammenschluss der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in seinem Bereich zu bewirken und Einrichtungen zu unterhalten, die der Beratung und Information der Mitglieder sowie ihrer Interessenvertretung dienen.
  3. Zum Zwecke der Erfüllung der vorgenannten Aufgaben ist der Verein Mitglied im Landesverband Haus & Grund Westfalen e.V., mit Sitz in 58095 Hagen, der Mitglied im Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V., Haus & Grund Deutschland, mit Sitz in 10117 Berlin, ist.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die über Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum oder über ähnliches Recht, zum Beispiel Erbbaurecht, verfügen oder eines der vorgenannten Rechte anstreben. Für die Verwalter der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum sowie für den Ehegatten von natürlichen Personen, die die Voraussetzung des Satzes 1 erfüllen, gilt entsprechendes.
  2. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt aufgrund eines Antrages, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Mitglieder, die sich in hervorragender Weise um das Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vereinsvorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder können von der Zahlung des Mitgliederbeitrages befreit werden.
  4. Die Mitgliedschaft endet:
    • Durch Austritt. Der Austritt ist zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig, erstmalig aber erst zum Schluss des Kalenderjahres, in dem die 24-monatige Mitgliedschaft des kündigenden Mitgliedes abläuft. Er ist spätestens sechs Monate vor Jahresabschluss schriftlich mitzuteilen.
    • Durch Tod
    • Durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Vereinsvorstandes:
      • Bei Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins oder des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums,
      • Bei Nichterfüllung der dem Mitglied nach der Satzung obliegenden Pflichten,
      • Bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe.

Ausschluss und Gründe sind dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen Beschwerde, die schriftlich zu begründen ist, erhoben werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Über die Beschwerde entscheidet der Verbandsvorsitzende. Er soll vor seinem Beschluss den Auszuschließenden und einen Vertreter des Vereinsvorstandes hören.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen und die Rechte auszuüben, die ihnen in der Mitglieder-versammlung, bei der Wahl der Vereinsorgane und bei der Verwaltung des Vereinsvermögens zustehen (§9 der Satzung). Die Mitglieder können die Einrichtungen des Vereins und dessen Rat und Unterstützung in Anspruch nehmen. Für die Vertretung vor Behörden und Gerichten sowie für die Anfertigung von Schriftsätzen hat das Mitglied die dem Verein oder dessen Einrichtung aus dieser Tätigkeit entstandenen Kosten und Auslagen nach einem vom Vorstand festzulegenden Verteilungsschlüssel zu ersetzen.
  2. Der Verein haftet nicht für leicht fahrlässiges Verhalten seiner gesetzlichen Vertreter und Personen, derer er sich zu Erfüllung seiner Aufgaben und Obliegenheiten gegenüber den Mitgliedern bedient.

§ 5 Beiträge

  1. Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Im Beitragssatz ist die Bezugsgebühr für die Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerzeitung nicht enthalten. Die Verbandszeitschrift (10 Exemplare pro Jahr) können gegen Entgelt bezogen werden.
  2. Die laufenden Beiträge sind jährlich und zu Beginn des Kalenderjahres zu zahlen.

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Unmittelbar nach Beendigung des Geschäftsjahres hat eine Kassenprüfung durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer zu erfolgen.

§ 7 Organe

  1. der Vereinsvorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 8 Vereinsvorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Öffentlichkeitsbeauftragten und dem Schatzmeister und ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe der Beschlüsse des Gesamtvorstandes und der Mitgliederversammlung.
  2. Der Vereinsvorstand besteht aus dem Vereinsvorsitzendem, seinem Stellvertreter, dem Öffentlichkeitsbeauftragten, dem Schatzmeister, seinem Stellvertreter und vier Beisitzern. Der Vereinsvorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
  3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Sie endet jedoch erst mit der Neu- oder Wiederwahl. Die aufgrund dieser Satzung gewählten Mitglieder des Vorstandes (bis auf den Öffentlichkeitsbeauftragten) sollen zur Hälfte nach Ablauf von zwei Jahren ausscheiden, um zu verhindern, dass nach Ablauf von vier Jahren möglicherweise der gesamte Vorstand ausscheidet. Die Entscheidung, wer ausscheidet, erfolgt zwischen dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und seinem Stellvertreter und den vier Beisitzern per Los, es sei denn, innerhalb eines Blocks scheidet ein Vorstandsmitglied freiwillig aus.
  4. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes (mit Ausnahme gemäß vorstehender Ziffer 2. Satz 2.) während der Amtszeit nimmt der Vereinsvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vor. Scheidet zwischen zwei ordentlichen Mitglieder-versammlungen die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus, so ist in der innerhalb eines Monats einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung einen Ersatzwahl vorzunehmen.
  5. Dem Vereinsvorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens gemäß den Beschlüssen der Mitglieder-versammlung, insbesondere hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erforderlich sind.
  6. Der Vereinsvorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit erfasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vereinsvorstand wir vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. Er ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder dieses verlangt. 

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich unter Beifügung der Tagesordnungs-punkte zu erfolgen. Tag und Zeit setzt der Vorsitzenden fest. Sie dient der Unterrichtung, Aussprache und Beschlussfassung über die Tätigkeit des Vereins zur Erfüllung der ihm gestellten Aufgaben. Ihr obliegen insbesondere:
    • die Wahl des Vereinsvorstandes,
    • die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes,
    • die Erteilung der Entlastung des Vereinsvorstandes,
    • die Genehmigung des Haushaltsplanes,
    • die Wahl der Kassenprüfen,
    • die Festsetzung der Höhe der Mitgliederbeiträge,
    • die Ernennung der Ehrenmitgliedern und eines Ehrenvorsitzenden,
    • die Änderung der Satzung,
    • die Auflösung des Vereins.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlung sind einzuberufen, wenn:
    • das Interesse des Vereins es erfordert,
    • ein Zehntel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt,
    • der Landesverband Haus & Grund Westfalen e.V., dessen Mitglied der Verein ist, die Einberufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe von Gründen fordert.
  3. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer innerhalb eines Monats nach Durchführung der Versammlung zu unterschreiben ist.
  4. Die Mitgliederversammlung muss schriftlich einberufen werden.
  5. Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder, abgesehen von der Vorschriften in den §§ 10 und 11 dieser Satzung. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Enthält sich ein Mitglied bei der Stimmabgabe, so wird das Mitglied bei der Stimmauszählung wie ein nicht anwesendes Mitglied behandelt.
  6. Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung, auf Antrag von einem Viertel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wird mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält niemand diese Mehrheit, so finden Stichwahlen zwischen den beiden mit den höchsten Stimmzahlen bedachten Bewerbern statt. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
  7. In der Mitgliederversammlung kann sich jedes Mitglied vertreten lassen. Die Vertreterbefugnis ist schriftlich nachzuweisen. Eine Person kann höchstens zwei Mitglieder vertreten.

§ 10 Satzungsänderungen

  1. Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung. Ein Beschluss über die Satzungsänderung ist nur möglich, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung die Änderungsanträge in ihrem wesentlichen Inhalt als Diskussionsgrundlage bekannt gegeben sind. Enthält sich ein Mitglied bei der Stimmabgabe, so wird das Mitglied bei der Stimmauszählung wie ein nicht anwesendes Mitglied behandelt.
  2. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt innerhalb von einem Monat die Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter und Mitglieder mit Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Satzungsänderung beschließen kann.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Auflösungsantrag kann vom Vereinsvorstand der Mitgliederversammlung unterbreitet werden. Der Antrag kann auch von mindestens der Hälfte der Mitglieder bestellt werden.
  2. Vor der Beschlussfassung ist der in § 2 Abs. 3 bezeichnete Landesverband zu hören.
  3. Die Auflösung findet nur statt, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und drei Viertel der Anwesenden ihre Zustimmung erteilt. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so muss innerhalb von einem Monat eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit Drei-Viertel-Mehrheit die Auflösung beschließen kann.
  4. Im Falle der Auflösung findet eine Liquidation statt. Liquidatoren sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes. Über die Verteilung des nach Bestreitung der Verpflichtungen des Vereins vorhandenen Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung von der der Beschluss über die Auflösung gefasst ist.

§ 12 Gerichtsstand

Zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern ist das Amtsgericht Gronau, bei dem der Verein im Vereinsregister eingetragen ist.

 

Gronau und Epe e.V., den 30. März 2008
 

gross

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